Im Rettungsdienst gibt es ein ehernes Gesetz: Leben vor Behinderung. Will heißen: Wird ein Mensch auch bei lebensrettenden Sofortmaßnahmen, z.B. einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) verletzt, gilt dies entgegen der Rechtssprechung als vertretbar und stellt keine Körperverletzung (§223 StGB) dar. Vor diesem Hintergrund darf das nun höchsrichterlich gefällte Urteil gesehen werden: „Das menschliche Leben ist absolut erhaltungswürdig.“

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen, Aufsehen erregenden Urteil deutlich gemacht: Ein Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Ob ein Leben, obgleich es im behandelten Fall mittels künstlicher Ernährung erhalten worden war, „lebensunwert“ sei, verbiete sich jedwedes Urteil noch Maßnahmen dagegen.

Erste Hilfe ist Bürgerpflicht! Dabei gilt: Leben vor Behinderung (Foto: ASB-Bundesverband)

In der Urteilsbegrünung heißt es: „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“ – Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019040.html?nn=10690868

Der einem Grundsatzurteil gleichkommende Richterspruch legt den Fokus auf die WERTschätzung des Lebens, gleich welcher Qualität. Natürlich ist jedem Artikel 3 des Grundgesetzes geläufig:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das menschliche Leben zu erhalten, zu achten und zu schützen ist als oberste Maxime unabdingbar – wir bei der WerteFoundation haben uns dazu verschrieben, dies ohn‘ Unterlaß in die Herzen hinaus zu tragen.

(Fotos: CM_DaSilva/Pixabay)